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Sie sind hier: Verein Satzung

Satzung

Bücher & Mehr - eine Initiative des "Bücherbegehrens" und der Bürgerschaft zur Förderung der Münchner Stadtbibliothek e. V.

Auf der Gründungsversammlung am 11.03.2004 wurde die folgende Satzung beschlossen:Satzung des Vereins
„Bücher & Mehr- eine Initiative des „Bücherbegehrens“ und der Bürgerschaft zur Förderung der Münchner Stadtbibliothek e. V.“
(in der Fassung vom 27.09.2007)


neue Fassung 8.11. 2017 wie folgt:

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bücher & mehr – eine Initiative des „Bücherbegehrens“ und der Bürgerschaft zur Förderung der Münchner Stadtbibliothek e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck
(1) Der Verein fördert Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur durch die Unterstützung der Münchner Stadtbibliothek.

(2) Der Verein wird zu diesem Zweck unter anderem

a) Mittel für die Münchner Stadtbibliothek, insbesondere die Stadtteilbibliotheken, beschaffen,

b) sich für die Erhaltung, die Förderung und die Belebung der Münchner Stadtbibliothek, insbesondere der Stadtteilbibliotheken, und die Festigung und den Ausbau ihrer dezentralen Struktur einsetzen,

c) die Zusammenarbeit zwischen der Münchner Stadtbibliothek und deren Nutzerinnen und Nutzern fördern,

d) sonstige im Gemeininteresse der Nutzerinnen und Nutzer der Münchner Stadtbibliothek liegenden Aufgaben der Münchner Stadtbibliothek fördern,

e) dazu auch Veranstaltungen durchführen und Öffentlichkeitsarbeit betreiben.

§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die sich mit der Satzung einverstanden erklärt und gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Dabei ist eine Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

Gegen den Ausschluss ist Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Ausschluss-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wird der Ausschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig. Bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.

(6) Der Ausschluss kann erfolgen,

a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags um mehr als sechs Monate im Rückstand ist,

b) bei Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen oder das Ansehen des Vereins,

c) bei Nichterfüllung gegenüber dem Verein bestehender Verpflichtungen.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(8) Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn das Mitglied während des Jahres eintritt oder dessen Mitgliedschaft endet.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, den Mitgliedsbeitrag ausnahmsweise bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann ein Kuratorium oder einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit berufen.

§ 7 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und dessen Entlastung, Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,

c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins; hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Vorstands im Sinne des § 9 Absatz 6 dieser Satzung,

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluss,

f) Beschlussfassung über einen Aufwendungsersatz an Vorstandsmitglieder,

g) Beschlussfassung über alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten Anliegen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands einberufen oder wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt werden. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags durchgeführt werden.

(4) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim einladenden Vorstandsmitglied schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß und rechtzeitig einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben ohne Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen und werden per Handzeichen durchgeführt. Auf Verlangen von mindestens zwei anwesenden Mitgliedern sind Wahlen oder Abstimmungen geheim durchzuführen.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungs- oder Wahlergebnisse und die Art der Wahl oder Abstimmung enthalten. Auf Wunsch wird Mitgliedern Einsicht in das Protokoll gewährt.

§ 9 – Vorstand
(1) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Weitere Vorstandsmitglieder sind Schriftführer, Kassier und bis zu vier Beisitzer.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand mehrheitlich zugestimmt hat.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Er ist weiter berechtigt, zur Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben eine Geschäftsstelle unter der Leitung eines Geschäftsführers einzurichten und diesem eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zu erteilen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

(7) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit einen angemessenen Aufwendungsersatz erhalten. Näheres dazu bestimmt die Mitgliederversammlung.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 10 – Sitzung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Zu den Sitzungen des Vorstands sind die Mitglieder des Vorstands vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie können jedoch ihre erforderlichen Auslagen und Aufwendungen ersetzt erhalten. Über den Ersatz der Aufwendungen und Auslagen entscheidet der Vorstand.

§ 11 – Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur dann geleistet werden, wenn den Ausgaben ein Vorstandsbeschluss zu Grunde liegt.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben insbesondere die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Kassenprüfer können nicht dem Vorstand angehören.

§ 12 – Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks
Änderungen dieser Satzung oder des Vereinszwecks können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller anwesenden Mitglieder dafür stimmen, und der Antrag auf Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks in der Tagesordnung genannt ist. Davon unberührt bleiben Änderungen nach § 9 Absatz 6 dieser Satzung.

§ 13 - Schiedsvereinbarung
Die anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung.

§ 14 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Anträge auf Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder von mehr als einem Fünftel der Mitglieder schriftlich gestellt werden.

(3) Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung notwendig.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München zur Verwendung für die Münchner Stadtbibliothek mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend festlegt.



Schiedsvereinbarung



Gemäß § 13 der vorstehenden Satzung ist Bestandteil dieser Satzung nachfolgende Schiedsvereinbarung:

§ 1 - Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

§ 2 - Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

§ 3 - Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.

§ 4 - Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.

§ 5 - Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden
Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.

§ 6 - Sitz des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1045 ZPO.

§ 7 - Verfahrensrecht
Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.

§ 8 - Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

§ 9 - Schiedsvergleich
Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

§ 10 - Schiedsspruch
Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

§ 11 - Kosten des Verfahrens
Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.

München 08.11.2017